Hier ist unter Benutzung einer der nachfolgenden Codes der genutzte Verkehrszweig entsprechend des Beförderungsmittels innerhalb des Zollgebietes der Union anzugeben. Diese Angabe braucht nicht übermittelt werden, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangszollstelle erfüllt werden, im sog. einstufigen Verfahren
1 - Seeverkehr
2 - Eisenbahnverkehr
3 - Straßenverkehr
4 - Luftverkehr
5 - Postsendungen
7 - Fest installierte Transporteinrichtungen1)
8 - Binnenschifffahrt
9 - Eigener Antrieb2)
Anmerkungen:
z. B. Rohrleitungen
Beförderungsmittel, die selbst Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und mit eigener Kraft den Ort der Gestellung verlassen